Checkliste zum Jahreswechsel

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Nicht ohne meine Checkliste!

Alle Jahre wieder! Neigt sich das Jahr dem Ende zu, brechen aufgabenintensive Zeiten an. Wer jetzt eine strukturierte Checkliste hat, der übersieht weder Termine noch Aufgaben.

In unserer Checkliste zum Jahreswechsel 2023/2024 geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten To-Dos und Neuheiten:

Alles Gute für Ihre Aufgaben rund um den Jahreswechsel!

P.S.: Die Liste ist eine unvollständige Übersicht über die wichtigsten Themen. Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation oder wenn Sie mehr zu einem Thema erfahren wollen, kontaktieren Sie uns bitte. Unser Team informiert Sie gerne und freut sich auf ein Gespräch mit Ihnen!

Steuerspar-Checkliste: Unternehmer

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Investitionen: Gewinnfreibetrag

Jedenfalls steht Ihnen (nur natürlichen Personen, bei gewissen Einkunftsarten) der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 4.500,00. Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag geltend machen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Eine erhöhte Anschaffung von Wertpapieren zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages kann daher in bestimmten Situationen steuerliche Vorteile bringen (dazu ist eine individuelle Beratung jedenfalls empfehlenswert).

Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.

Investitionen: Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Investitionen: Halbjahresabschreibung

Nehmen Sie angeschaffte Wirtschaftsgüter noch kurzfristig bis zum 31.12.2023 in Betrieb – nur dann steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.

Investitionen: Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann die AfA nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

Bilanzierer: Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung

Verlegen Sie (wenn möglich) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen auf den Jahresbeginn 2024. Auch Arbeiten sollten dann erst mit Beginn des neuen Jahres beendet werden. Für das Finanzamt muss genau dokumentiert werden, wann die Fertigstellung erfolgt ist.

Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind nicht ertragswirksam gebucht, sondern lediglich als Passivposten.

Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Glättung der Progression durch Gewinnverlagerung

Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, können Sie den Gewinn verändern, indem Sie Zahlungen ins nächste Jahr verschieben. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Hier ist bei bestimmten Voraussetzungen eine fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten – insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer! Sie liegt bei einem Nettoumsatz von € 35.000,00. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

Forschungsprämie

Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist).

Mitarbeiter: (Weihnachts-)Geschenke und Feiern

Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.

Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

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Steuerspar-Checkliste: Bilanzvorbereitung

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1. Buchhaltung Bilanzjahr: Sachkontensaldenliste zum Bilanzstichtag

2. Übermittlung der Buchhaltung des Bilanzjahres mittels Datenträger oder Ausdruck

3. Kopien sämtlicher Rechnungen von Anlagenzugängen/Investitionen, bei Lkw-Kauf auch Kopie des Zulassungsscheins

4. Kopie des Ankaufs/Verkaufs von Wertpapiere

5. Kopie des Depotauszugs vom WP-Bestand zum Bilanzstichtag

6. Durchsicht des bestehenden Anlagenverzeichnisses hinsichtlich Abgänge von Wirtschaftsgütern, bei Anlageverkäufen auch Kopie der Ausgangsrechnung

7. Originalinventuraufstellung zum Bilanzstichtag

8. Aufstellung von sonstigen Vorräten zum Bilanzstichtag

9. Aufstellung von unfertigen/halbfertigen Aufträgen zum Bilanzstichtag

10. Aufstellung (Kopie der Ausgangsrechnungen des Folgejahres) für erbrachte noch nicht verrechenbare Leistungen

11. Abgestimmte Debitorensaldenliste zum Bilanzstichtag

  1. OP-Liste zum Bilanzstichtag und aktuelle OP-Liste zum Übergabezeitpunkt
  2. Aufstellung der dubiosen Forderungen mit Grund/Höhe der Wertberechtigung
  3. Aufstellung und Grund der uneinbringlichen Forderungen
  4. Hinweise zu Fremdwährungsforderungen vornehmen (Kurse etc.)

12. Kopien der Belege von sonstigen Forderungen zum Bilanzstichtag

13. Kopie des Kassabuchsaldos zum Bilanzstichtag (letzte Kassabuchseite)

14. Kopien von sämtlichen aktiven und passiven Bankkontoauszügen zum Bilanzstichtag

15. Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen des Bilanzjahres

16. Offene Urlaube und Zeitguthaben sämtlicher Dienstnehmer zum Bilanzstichtag

17. Unterlagen und Schriftverkehr für zu bildende Rückstellungen zum Bilanzstichtag (z. B. Schadenersatz, Prozess, Garantie, Drohverlustrückstellungen usw.)

18. Versicherungsmathematisches Pensionsgutachten zum Bilanzstichtag

19. Abgestimmte Kreditorensaldenliste zum Bilanzstichtag

  1. Hinweise für noch vorzunehmende Korrekturen bei den Kreditoren
  2. Hinweise auf Fremdwährungsverbindlichkeiten vornehmen

20. Kopien von Eingangsrechnungen mit Lieferungen bis zum Bilanzstichtag, jedoch ER-Datum erst im Folgejahr

21. Kopien der Kredit-/Darlehensverträge, die im Bilanzjahr neu aufgenommen wurden

22. Kopien der im Bilanzjahr neu abgeschlossenen betrieblichen/privaten Verträge (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Lieferverträge, Serviceverträge, Sponsoring usw.)

23. Kopien der Versicherungspolizzen, die im Bilanzjahr neu abgeschlossen wurden

24. Kopien der Belege von sonstigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag

25. Fahrtenbücher von Pkw im Betriebsvermögen oder geleasten Pkw

26. Aufstellung Eigenverbrauchsaufzeichnungen (z. B. Warenbezüge, Sachbezüge, umsatzsteuerpflichtige Werbeaufwendungen etc.)

27. Aufstellung und Hinweise über die Beurteilung von Privatanteilen

28. Aufstellung aktivierter Eigenleistungen (Personalstunden und Materialeinsatz)

29. Kopien der Eingangsrechnungen über ausbezahlte Provisionen

30. Kopien von Auslandszahlungen, für die Mitteilungspflicht besteht

31. Aufstellung der Reisekosten des Einzelunternehmens bzw. Gesellschafters, sofern nicht bereits verbucht

32. Kopien von Aufwendungen, für die Versicherungsentschädigungen gewährt wurden

33. Aufstellung über sonstige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Bilanzjahr

34. gegebenenfalls Hinweis für Meldeverpflichtung bei Schenkung unter Lebenden

35. Aufstellung von Sonderausgaben im Bilanzjahr:

36. Kopie der Inskriptionsbestätigung von Kindern bei Beginn des Studiums im Bilanzjahr.

37. Aufstellung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung, Verlassenschaften, Unterhalt usw.)

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Steuertipps für Arbeitnehmer

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Die Finanz führt unter gewissen Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn eine Steuergutschrift zu erwarten ist.

Dabei werden Umstände, die der Finanz bereits bekannt sind, wie z. B. von Spendenorganisationen gemeldete Spenden oder ein von der Kirche gemeldeter Kirchenbeitrag, automatisch berücksichtigt.

Sie können aber auch selbst das Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung (am besten elektronisch über FinanzOnline) einreichen. Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.

Dies ist beispielsweise dann lohnend, wenn Sie z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, die der Finanz nicht schon automatisch übermittelt wurden, wie etwa:

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2024

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GSVG

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder

  Krankenversicherung Pensionsversicherung
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 518,44 / Monat
€ 6,221,28 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.070,00 / Monat
€ 84.840,00 / Jahr

 

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze
monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe
€ 518,44
€ 777,66
Höchstbeitragsgrundlage*
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 202,00
€ 6.060,00
€ 12.120,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung
   € 7.070,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

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Was gibt es Neues 2023/2024?

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Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2023/2024:

Progressionsabgeltung

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation sind auch weitere Änderungen für 2024 vorgesehen:

  • Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice.
  • 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Auch die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden.
  • Erhöhung des Kindermehrbetrages von € 550,00 auf € 700,00.
  • Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00).

(Das Gesetz war bei Drucklegung eine Regierungsvorlage. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Kryptowährungen

Die Kryptowährungsverordnung sieht unter anderem genauere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten für die Abzugsverpflichteten vor.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Die Körperschaftsteuer wird im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Flexible Kapitalgesellschaften geplant

Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden.

(Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Absenkung des Mindeststammkapitals bei GmbHs geplant

Das geplante Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die Mindestkörperschaftsteuer haben (auch für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000,00).

(Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Investitionsfreibetrag

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen.

Folgende Änderungen wurden im Laufe des Jahres 2023 normiert:

  • Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes sind nun auch klimafreundliche Heizungssysteme IFB-fähig.
  • Die Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung nimmt eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.
  • Die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind vom IFB ausgenommen. Diese Anlagen wurden in der sogenannten Fossile- Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.

Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs geplant

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf –  unter bestimmten Voraussetzungen –  ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

(Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Entwurf des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Mit dem geplanten Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 soll unter anderem ab 2024 die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Auch der Zugang zur Spendenbegünstigung soll vereinfacht werden.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 lag bei Drucklegung als Ministerialentwurf vor. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzgebung bleibt abzuwarten.

Stand: 1. Jänner 2024

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